Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BDA Deutschland GmbH für Gewerbetreibende
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur für den Fall an, dass wir ausdrücklich der Geltung in schriftlicher Form zugestimmt haben. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot, Nebenabreden
Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung des Bestellers mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich. Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Abänderungen zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Verwendung gelieferter Erzeugnisse
Die gelieferten Erzeugnisse sind zur ausschließlichen Verwendung im eigenen Betrieb des Käufers oder zum Verkauf durch denselben im Inland bestimmt. Ausgenommen sind ausdrückliche Exportgeschäfte.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto ist nur dann und in dem Maße zulässig, wie wir diesen auf unserer Rechnung ausdrücklich ausgewiesen haben. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die mindestens 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Die Preise gelten jeweils für den im Angebot bezeichneten Zeitraum. Bei Vereinbarung einer längeren Lieferfrist sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung und Montage o. ä. eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) an den Besteller weiterzugeben.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ab dem 31. Tag werden Verzugszinsen mit 9 % über den jeweiligen Verzugszeitraum berechnet. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, wenn der Besteller mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Rückstand gerät oder der Besteller einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit, Lieferbedingungen
Alle Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus (z.B. Druckstände, Pantone-Angaben etc.). Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dieser Eigentumsvorbehalt umfasst alle an den Besteller veräußerten Waren der ipm Werbemittel GmbH, auch wenn auf einzelne Lieferungen bereits Teilzahlungen erfolgt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Ausgenommen hiervon ist Ware, die im Auftrag und nach Vorgabe des Bestellers von uns mit Werbung bedruckt wurde. Da diese Ware nicht mehr anderweitig verwertbar ist, muss der Ausgleich hierfür anderweitig erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die von uns zur Herstellung der geschuldeten Leistung eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Vorlagen, Filme und Druckschablonen bleiben unser Eigentum und werden nicht an den Auftraggeber ausgeliefert. Dies gilt auch, wenn die Herstellung dieser Gegenstände gesondert in Rechnung gestellt wird.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Weiter hat der Besteller den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Darüber hinaus wird der Besteller die ipm Werbemittel GmbH bei der Wahrung ihrer Rechte in vollem Umfang unterstützen. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 7 Gefahrenübergang, Verpackungskosten
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Jedwede andere Lieferung erfolgt stets auf Gefahr und Rechnung des Empfängers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt die Beförderungsart uns vorbehalten. Unsere Lieferungen werden durch eine Transportversicherung abgesichert; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Wird mit dem Besteller vereinbart, dass die fertige Ware auf Abruf in unserem Lager für ihn bereitgehalten wird, so geht die Gefahr mit Einlagerung der gefertigten Ware in unser Lager auf den Besteller über. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens aber mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine sachgerechte Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 8 Reklamation – Sachmängel, Gewährleistung, Rücknahmen
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zurückgesandte Waren müssen in ihrer Originalverpackung bereitgestellt sein, inklusive der Originalanhänger und -auszeichnungen. Die Rücksendung nicht mangelhafter, beschädigter oder unverlangt zugesandter Waren ist nur mit vorheriger Genehmigung durch uns zulässig, anderenfalls übernimmt der Besteller alle entstehenden Kosten. Für alle Sachmängel haften wir wie folgt:
- Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
- Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungen, Hemmungen und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Der Käufer muss gemäß § 377 HGB die gelieferte Ware unverzüglich überprüfen und etwaige Sachmängel umgehend schriftlich rügen, um seine Gewährleistungsansprüche nicht zu verlieren. Gelieferte Waren werden nur nach einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Käufer und der ipm Werbemittel GmbH zurückgenommen. Waren, die auf Wunsch des Käufers mit einer Werbeanbringung versehen wurden, werden in keinem Fall zurückgenommen, es sein denn, eine mangelhafte oder fehlerhafte Werbeanbringung ist der Grund für die Beanstandung der Ware. Es gelten die Bestimmungen lt. § 8 weiter oben. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers. Unfreie Rücksendungen werden von der ipm Werbemittel GmbH nicht angenommen. Es besteht kein Anspruch auf eine erneute Zusendung der Ware. Muster können nur gegen Rechnung geliefert werden, die Anzahl der Muster ist dabei auf zwei beschränkt. Ein Rückgaberecht für Muster besteht nicht, es sei denn, das Muster ist mangelhaft. Dann gelten die Bestimmungen für Mängelrügen.
Nach Besichtigung zurückgesandter Waren und Anerkennung der Reklamation wird dem Besteller eine entsprechende Gutschrift erteilt. Bei Streckengeschäften oder bei Ware, die nicht an uns direkt ausgeliefert wird, sind wir nicht verpflichtet, unsererseits die Ware einer eingehenden Mängel- oder Vollständigkeitsprüfung zu unterziehen. Unsere Rüge gilt deswegen noch als rechtzeitig, wenn unser Abnehmer uns gegenüber unverzüglich gerügt hat und von uns diese Rüge unverzüglich an unseren Lieferanten weitergegeben worden ist. Jegliche Rügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Abnehmer in diesem Sinne ist unser Endkunde und nicht bereits der Frachtführer, der Spediteur oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe. - Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
- Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 9 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung. Weiter bestehen keine Mängelansprüche bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sein denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den ipm Werbemittel GmbH 4/6 Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
- Für Schadensersatzansprüche gilt § 9 Sonstige Schadensersatzansprüche. Weitergehende oder andere als in diesem § 8 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Hier: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit dem Besteller nach diesem § 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 8 Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Unmöglichkeit – Vertragsanpassung
Sofern unvorhersehbare Ereignisse auf die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Solingen Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, insoweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der ipm Werbemittel GmbH.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
§ 13 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
BDA Deutschland GmbH
Stand 12/2023